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   LAG Hamm, 03.01.2024 - 13 Ta 350/23   

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LAG Hamm, 03.01.2024 - 13 Ta 350/23 (https://dejure.org/2024,13)
LAG Hamm, Entscheidung vom 03.01.2024 - 13 Ta 350/23 (https://dejure.org/2024,13)
LAG Hamm, Entscheidung vom 03. Januar 2024 - 13 Ta 350/23 (https://dejure.org/2024,13)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Hamm, 20.12.2022 - 14 Ta 194/22

    Anforderungen an die Beantragung der ergänzenden Prozesskostenhilfe für einen

    Auszug aus LAG Hamm, 03.01.2024 - 13 Ta 350/23
    Kommt es nach der Bewilligung zu einer Klageerweiterung oder soll Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich bewilligt werden, so bedarf es eines neuen Antrags (vgl. BAG, Beschluss vom 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 15, NZA-RR 2014, 382; so auch LAG Hamm, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 Ta 194/22 - Rn. 6, NZA-RR 2023, 307-310; Hess. LAG, Beschluss vom 16.09.2019 - 4 Ta 67/19 - Rn. 14, juris).

    Für eine gegenteilige Annahme, sie wäre in der Lage, die Kosten für werterhöhende Vergleichsregelungen zu übernehmen und wolle deshalb hierfür keine Prozesskostenhilfe beantragen, fehlt - von Ausnahmefällen abgesehen - jegliche Grundlage (vgl. BAG - 10 AZB 13/14 - Rn. 16 f., aaO.; LAG Hamm, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 - 14 Ta 194/22 - Rn. 9, juris; vom 10. Februar 2014 - 14 Ta 310/13 - Rn. 12 ff. juris,).

    Deshalb genügt es, auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert erst nach der Protokollierung des Vergleichs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. BAG, - 3 AZB 34/11 - Rn. 15, aaO, und - 10 AZB 13/14 - Rn. 15, aaO; LAG Hamm - 14 Ta 194/22 - Rn. 10, aaO).

    Allerdings hat die Partei bis dahin die Möglichkeit, mit der Unterbreitung des Vergleichsvorschlages oder der Zustimmung zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag zugleich die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich vor dem Beschluss und damit noch rechtzeitig vor Beendigung der Instanz zu beantragen (vgl. LAG Hamm - 14 Ta 194/22 - Rn. 11, aaO).

    Unterbreitet eine Partei, der bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, einen Vergleichsvorschlag, der einen Mehrvergleich enthält, oder nimmt die andere Partei einen solchen Vergleichsvorschlag der Gegenseite an, so ist diesen Erklärungen in der Regel im Wege der Auslegung der konkludente Antrag zu entnehmen, auch hierfür Prozesskostenhilfe zu erhalten (vgl. LAG Hamm - 14 Ta 194/22 - Rn. 12, aaO; zust. Höland juris-PR 23/2023 Anm. 8; aA Hessisches LAG, Beschluss vom 16.09.2019 - 4 Ta 67/19 - Rn. 17 f., juris).

    Von einer konkludenten Antragstellung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn zwischen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe und dem Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO eine derart kurze Zeitspanne liegt - vorliegend eineinhalb Monate -, dass sich nicht ohne weiteres annehmen lässt, dass sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei etwas geändert hat und die Partei nunmehr in der Lage ist, die zusätzlich entstehenden Kosten ohne Prozesskostenhilfe zu tragen (vgl. LAG Hamm - 14 Ta 194/22 - Rn. 12, aaO).

    Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - juris, Rn. 21; LAG Hamm - 14 Ta 194/22 - Rn. 23, aaO).

  • BAG, 30.04.2014 - 10 AZB 13/14

    Prozesskostenhilfe - konkludenter Antrag - Mehrvergleich

    Auszug aus LAG Hamm, 03.01.2024 - 13 Ta 350/23
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 15, NZA-RR 2014, 382), der sich die erkennende Kammer anschließt, bedarf es eines erneuten Antrags auf Prozesskostenhilfe, wenn das Arbeitsgericht über einen zuvor gestellten Antrag bereits entschieden hat und durch eine Klageerweiterung, Widerklage oder einen Mehrvergleich ein werterhöhender Streitgegenstand in den Prozess neu eingeführt wird.

    Kommt es nach der Bewilligung zu einer Klageerweiterung oder soll Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich bewilligt werden, so bedarf es eines neuen Antrags (vgl. BAG, Beschluss vom 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 15, NZA-RR 2014, 382; so auch LAG Hamm, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 Ta 194/22 - Rn. 6, NZA-RR 2023, 307-310; Hess. LAG, Beschluss vom 16.09.2019 - 4 Ta 67/19 - Rn. 14, juris).

    b) Ein solcher Antrag kann jedoch auch konkludent gestellt oder - wie bei jeder Prozesshandlung - durch Auslegung ermittelt werden (BAG, Beschluss vom 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 13, aaO).

    Für eine gegenteilige Annahme, sie wäre in der Lage, die Kosten für werterhöhende Vergleichsregelungen zu übernehmen und wolle deshalb hierfür keine Prozesskostenhilfe beantragen, fehlt - von Ausnahmefällen abgesehen - jegliche Grundlage (vgl. BAG - 10 AZB 13/14 - Rn. 16 f., aaO.; LAG Hamm, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 - 14 Ta 194/22 - Rn. 9, juris; vom 10. Februar 2014 - 14 Ta 310/13 - Rn. 12 ff. juris,).

    Hat das Gericht Zweifel, so hat es diese durch Nachfrage gemäß § 139 ZPO aufzuklären (vgl. BAG - 10 AZB 13/14, Rn. 15, aaO).

    Deshalb genügt es, auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert erst nach der Protokollierung des Vergleichs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. BAG, - 3 AZB 34/11 - Rn. 15, aaO, und - 10 AZB 13/14 - Rn. 15, aaO; LAG Hamm - 14 Ta 194/22 - Rn. 10, aaO).

  • BAG, 16.02.2012 - 3 AZB 34/11

    Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert

    Auszug aus LAG Hamm, 03.01.2024 - 13 Ta 350/23
    bb) Ist für die Klage Prozesskostenhilfe bewilligt worden und kommt es erst danach in der mündlichen Verhandlung zum Abschluss eines Mehrvergleichs, ist der ausdrückliche Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig vor Beendigung der Instanz gestellt, wenn er noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellt wird, denn erst mit Schluss der mündlichen Verhandlung ist das Verfahren im Hinblick auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beendet (vgl. BAG, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 12, NZA 2012, 1390.1392).

    Deshalb genügt es, auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert erst nach der Protokollierung des Vergleichs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. BAG, - 3 AZB 34/11 - Rn. 15, aaO, und - 10 AZB 13/14 - Rn. 15, aaO; LAG Hamm - 14 Ta 194/22 - Rn. 10, aaO).

    Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - juris, Rn. 21; LAG Hamm - 14 Ta 194/22 - Rn. 23, aaO).

  • LAG Hessen, 16.09.2019 - 4 Ta 67/19

    1. Das BAG hat entschieden, dass in aller Regel von einem konkludenten Antrag

    Auszug aus LAG Hamm, 03.01.2024 - 13 Ta 350/23
    Kommt es nach der Bewilligung zu einer Klageerweiterung oder soll Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich bewilligt werden, so bedarf es eines neuen Antrags (vgl. BAG, Beschluss vom 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 15, NZA-RR 2014, 382; so auch LAG Hamm, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 Ta 194/22 - Rn. 6, NZA-RR 2023, 307-310; Hess. LAG, Beschluss vom 16.09.2019 - 4 Ta 67/19 - Rn. 14, juris).

    Unterbreitet eine Partei, der bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, einen Vergleichsvorschlag, der einen Mehrvergleich enthält, oder nimmt die andere Partei einen solchen Vergleichsvorschlag der Gegenseite an, so ist diesen Erklärungen in der Regel im Wege der Auslegung der konkludente Antrag zu entnehmen, auch hierfür Prozesskostenhilfe zu erhalten (vgl. LAG Hamm - 14 Ta 194/22 - Rn. 12, aaO; zust. Höland juris-PR 23/2023 Anm. 8; aA Hessisches LAG, Beschluss vom 16.09.2019 - 4 Ta 67/19 - Rn. 17 f., juris).

  • LAG Hamm, 17.06.2013 - 14 Ta 77/13

    Hinweispflicht des Gerichts bei Mängeln in der Darlegung der persönlichen und

    Auszug aus LAG Hamm, 03.01.2024 - 13 Ta 350/23
    Hat das Gericht an der weiterhin bestehenden Bedürftigkeit Zweifel, so hat es dies im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO (vgl. dazu allgemein LAG Hamm 17. Juni 2013 - 14 Ta 77/13 - juris; 5. September 2022 - 14 Ta 179/22 - juris) durch entsprechende Hinweise und Auflagen zu klären.
  • LAG Hamm, 05.09.2022 - 14 Ta 179/22

    Hinweispflicht des Arbeitsgerichts beim Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren

    Auszug aus LAG Hamm, 03.01.2024 - 13 Ta 350/23
    Hat das Gericht an der weiterhin bestehenden Bedürftigkeit Zweifel, so hat es dies im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO (vgl. dazu allgemein LAG Hamm 17. Juni 2013 - 14 Ta 77/13 - juris; 5. September 2022 - 14 Ta 179/22 - juris) durch entsprechende Hinweise und Auflagen zu klären.
  • LAG Hamm, 10.02.2014 - 14 Ta 310/13

    Entscheidung über Prozesskostenhilfeantrag

    Auszug aus LAG Hamm, 03.01.2024 - 13 Ta 350/23
    Für eine gegenteilige Annahme, sie wäre in der Lage, die Kosten für werterhöhende Vergleichsregelungen zu übernehmen und wolle deshalb hierfür keine Prozesskostenhilfe beantragen, fehlt - von Ausnahmefällen abgesehen - jegliche Grundlage (vgl. BAG - 10 AZB 13/14 - Rn. 16 f., aaO.; LAG Hamm, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 - 14 Ta 194/22 - Rn. 9, juris; vom 10. Februar 2014 - 14 Ta 310/13 - Rn. 12 ff. juris,).
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